Barrierefreiheit Website - Notwendig für 2025!

Ab Mitte 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Da wird es Zeit sich mit der Technik, Design und den bestehenden Texten auseinanderzusetzen. Sind Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der Pflicht zur Barrierefreiheit betroffen?

 

  

 

   

 

  

 

Barrierefreiheit im Web - Ist das für mein Unternehmen relevant?

Bis das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 in Kraft tritt, bleibt Unternehmen noch etwas Zeit. Ein frühzeitiges Weichenstellen lohnt sich aber schon jetzt. Die entscheidende Frage: Wer ist vom BFSG betroffen? Unser Self-Check bietet Ihnen mit wenigen Klicks einen ersten Überblick.
Ein wichtiger Hinweis: Die tatsächliche Betroffenheit sollte in jedem Fall juristisch überprüft werden.

Das Ergebnis: Die Barrierefreiheit Website Pflicht 2025 gilt für Ihr Unternehmen - was nun?

 

Gehen wir den ersten Schritt gemeinsam!

Ihr 45-minütiger kostenfreier Beratungs- und Workshoptermin

Barrierefreiheit ist für Ihr Unternehmen relevant - aber wie realisieren Sie die Gesetzesverpflichtung auf der Website?

In diesem 45-minütigen kostenfreien digitalen Beratungs- und Workshoptermin zur Barrierefreiheit setzen wir voraus:

  • Grundlagenwissen zur Barrierefreiheit
  • Verpflichtung zur Barrierefreiheit laut Gesetz

So können wir direkt an die spannenden Themen gehen und mit Ihnen gemeinsam schauen was notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.

Inhalte:

Als Redakteur überlassen Sie die Fragen und Kriterien zu Technik und Design der Barrierefreiheit Ihrer umsetzenden Agentur. Aber die Lücke zu schließen, zwischen Corporate Design und Barrierefreiheit, erfordert eine Zusammenarbeit von allen Seiten - und das entsprechende Wissen. Wir werfen gemeinsam einen ersten Blick auf Ihr CD und identifizieren Lösungsansätze.

Technik ist der Bereich für Entwickler? Aber nicht jede Agentur hat sich mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tiefer auseinandergesetzt und die Kriterien im vollen Umfang erschlossen. Wie steht es um Ihre Komponenten, die Sie auf Ihren Seitentemplates benutzen? Sind diese barrierefrei? Wurde mit semantischem HTML oder mit ARIA-Attributen gearbeitet? Wir werfen gemeinsam einen Blick darauf und liefern Ihnen einen tieferen Einblick in die Umsetzung der technischen Kriterien.
In unserer unabhängigen Rolle helfen wir Ihnen das Wissen aufzubauen, um mit allen Projektpartnern auf Augenhöhe zu kommunizieren und Ihre Anforderungen ausdrücken zu können.

Nutzen Sie unser Wissen aus unabhängiger Beratung, Konzeption und Projektmanagement seit 2013 - hersteller- und lösungsneutral - als Unterstützer und Schnittstelle zu Ihrer Implementierungsagentur!

Melden Sie sich jetzt über das Kontaktformular und wir finden einen gemeinsamen Termin.

 

Besprechen wir Ihre Herausforderungen gemeinsam:

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Pflicht zur Barrierefreiheit auf Websites

Mit der Verabschiedung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) hat sich die Zahl der betroffenen Unternehmen und Branchen deutlich erhöht. Das Gesetz mit dem klangvollen Namen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist sehr umfassend formuliert und weist betroffene Branchen beziehungsweise Produkte und Dienstleistungen explizit aus. Das Gesetz ist abschließend formuliert. Unternehmen, die sich und ihre Produkte in den Regelungen nicht wiederfinden, sind nicht vom Gesetz betroffen.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat sich die Zahl der betroffenen Unternehmen massiv erhöht. Vor allem weil der sogenannte “elektronische Geschäftsverkehr” unter das BFSG fällt. Online-Händler sind vom Gesetz betroffen und zur barrierefreien Gestaltung verpflichtet.

Neben dem Verkauf physischer Produkte gilt das auch für Dienstleistungen. Die Möglichkeit für Nutzer, auf der Website eines Unternehmens einen Termin für eine Beratung zu buchen, reicht bereits aus, um unter das BFSG zu fallen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz führt Branchen und Dienstleistungen explizit auf. Dazu zählen unter anderem Personenbeförderungsdienste und Banken. Das Gesetz nimmt unter anderem auch Hersteller von bestimmten Produktgruppen wie Telekommunikationsdienste oder Selbstbedienungsterminals in die Pflicht, die angebotenen Produkte selbst barrierefrei zu gestalten.

Die dem BFSG angehörige Verordnung geht noch einen Schritt weiter: Sie legt fest, dass für die Benutzung notwendige Informationen auf mehr als einem sensorischen Kanal verfügbar sein müssen. Als Beispiel nennt die Verordnung Webseiten.
Der Druck auf die barrierefreie Gestaltung erhöht sich weiter. Die Website muss nicht nur in ihrer Funktion als Website barrierefrei gestaltet werden, sondern zusätzlich als Kanal für den barrierefreien Zugang zu Produktinformationen dienen.

Welche Gesetze regeln die Barrierefreiheit?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Act. Der EAA ist eine von der Europäischen Union gefasste Richtlinie und bereits seit dem 28. Juni 2019 in Kraft. Der EAA soll die Barrierefreiheit europaweit aneinander angleichen und allgemeine Standards schaffen.

Basis des European Accessibility Act sind wiederum die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Hier sind internationale Standards zur barrierefreien Gestaltung von Webangeboten gesammelt und eindeutig definiert. Die WCAG werden fortlaufend erweitert und aktualisiert. “Hüter” der WCAG sind die Initiativen WAI und W3C.

Die WCAG sind wie eine Pyramide aufgebaut und unterteilen sich in die vier Grundprinzipien

  1. Wahrnehmbarkeit
  2. Bedienbarkeit
  3. Verständlichkeit
  4. Robustheit

Sie bilden die Leitplanken für 13 Richtlinien, die wiederum durch mehr als 70 Erfolgskriterien eindeutig definiert und benannt werden können.
Je nach Gestaltung der Website kann die Konformität mit diesen Prinzipien, Richtlinien und Erfolgskriterien in drei unterschiedlichen Stufen bemessen werden:

  1. Level A
  2. Level AA
  3. Level AAA.

Die WCAG lassen kaum eine Frage offen, sind allerdings nicht rechtlich bindend. Diese rechtliche Grundlage für die Übersetzung in nationales Recht wurde mit dem European Accessibility Act geschaffen. Der EAA orientiert sich mit seinen definierten Standards am WCAG-Level AA.

Wer ist zur Erstellung barrierefreier Websites verpflichtet?

Bis zur Verabschiedung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes waren nur öffentliche Stellen des Bundes zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites verpflichtet. Geregelt wurde das im Behindertengleichstellungsgesetz. Auf öffentliche Stellen auf Landesebene wurde die Betrachtung da schon vielschichtiger. Die Gesetze der einzelnen Bundesländer variieren hier mitunter. Öffentliche Stellen sind neben der Bereitstellung einer barrierefreien Website beispielsweise auch dazu verpflichtet, einen Teil der Inhalte in leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. Vom Behindertengleichstellungsgesetz waren und sind darüber hinaus weitere Institutionen und Branchen betroffen. Dazu zählen:

  • Zweckverbände

  • Stiftungen

  • Gesetzliche Krankenkassen

  • Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen

  • Sozialversicherungen

  • Landschaftsverbände

  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwalts- und Ärztekammern, Berufsgenossenschaften und Innungen

  • Sparkassen, staatliche Vermögensverwaltungen und Finanzdienste

  • Schulen und Kindergärten mit Online-Verwaltungsfunktion

  • Öffentlicher Nahverkehr und Personenbeförderung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt jetzt auch deutlich mehr privatwirtschaftliche Unternehmen in die Pflicht. Speziell die Ausweitung des Gesetzes auf “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” verändert die Ausgangslage für etliche Unternehmen. Wer einen einen Onlineshop betreibt, wird sich in jedem Fall mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigen müssen. Ausnahmen sind vorerst nur für Kleinstunternehmen vorgesehen.

Ergänzend zum Gesetzestext hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ausführliche Leitlinien erstellt, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anhand konkreter Beispieler genauer erklären.

Wann muss eine Website barrierefrei sein?

Mit dem 28. Juni 2025 ist die Umsetzung der Pflicht zur Barrierefreiheit auf den Tag genau festgelegt. Alle Produkte und Dienstleistungen, die von den Gesetzen betroffen sind und nach diesem Stichtag in den Handel gehen, müssen barrierefrei gestaltet werden. In Bezug auf Websites und mobile Anwendungen sind solche Angebote ausgenommen, die als Archive gelten. Die Inhalte müssen nicht aktualisiert oder überarbeitet werden.

Trotz dieses noch vergleichsweise großzügigen Zeitfensters bis zur rechtlichen Verbindlichkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind betroffene Unternehmen gut beraten, frühzeitig notwendige Maßnahmen einzuleiten - beginnend mit einer genauen Überprüfung der eigenen Betroffenheit. Ein erster Überblick ist mit unserem Self-Check in wenigen Minuten verschafft. Wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine eingehende (juristische) Überprüfung der Betroffenheit von BFSG in jedem Fall sinnvoll ist.

Wer kontrolliert die Barrierefreiheit von Websites?

Unternehmen haben die Möglichkeit, Barrierefreiheit selbst proaktiv selbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Kriterien zur barrierefreien Gestaltung von Websites zeichnen sich vor allem durch hohe Transparenz aus. Was warum erfüllt sein muss und wie geprüft wird, wird unter anderem hier genau erklärt.

Für die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wiederum sind die Marktaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Sie überprüfen die Konformität von Websites in Stichproben und gehen Hinweisen und Beschwerden von Bürgern und Initiativen nach. Sie können betroffene Unternehmen bei Beanstandungen zur Herstellung von Barrierefreiheit auffordern. Laut der von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlichten Leitlinien können Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe verhängt werden.

Was muss getan werden, um eine Website barrierefrei zu machen?

Ein erster Test mit gängiger und frei verfügbarer Software zeigt auf vielen Websites das gleiche Bild: Vollständige Barrierefreiheit kann kaum gewährleistet werden - muss es auch nicht. Ein genauer Blick in Barrierefreiheitserklärungen von Websites, die bereits rechtlich zur Konformität verpflichtet sind, zeigt oft: Es gibt Lücken in der barrierefreien Gestaltung. Häufig wird der Ausdruck "barrierefrei" deshalb auch durch "barrierearm" ersetzt.

Mit einer gründlichen und strukturierten Konzeption der Website können diese auf ein Minimum reduziert werden. Wer sich früh genug und grundsätzlich mit der Barrierefreiheit im Web auseinandersetzt, kann die Aufwände für die Umsetzung gering halten.

SUTSCHE hat die Erfahrung gemacht, dass für die barrierefreie Gestaltung von Websites drei Säulen zusammengebracht werden müssen.

Barrierefreiheit muss zum auf technischer Ebene - also beispielsweise durch die Auswahl des richtigen Content Management Systems - hergestellt werden. Auf Seite der Systeme ist das Thema Barrierefreiheit noch lange nicht abgeschlossen und gelöst. CMS Hersteller arbeiten stattdessen kontinuierlich an Lösungen, die vor allem redaktionelle Unterstützung bei der Erstellung barrierefreier Inhalte liefern.

Das soll vor allem die zweite Säule - die inhaltliche Ebene - entlasten. Die Transformation bestehender, nicht-barrierefreier Inhalte ist das eine, die langfristige Erfüllung dieser Standards das andere. Besonders um die Kriterien hinsichtlich der Verständlichkeit zu erfüllen, sind in der Regel umfassende Anpassungen an bestehenden Inhalten notwendig. Die dafür ergriffenen Maßnahmen sollten in diesem Zuge unbedingt in Contentprozesse übernommen werden, um auch neue Inhalte von Beginn an barrierefrei gestalten zu können. Ein wesentlicher Knackpunkt im Zusammenspiel aus Technik und Inhalt könnte darin liegen, alle Kriterien mit technischer Unterstützung zu erfüllen, ohne dabei die Time-to-Page in Contentprozessen maßgeblich zu verlängern. Wer Barrierefreiheit sagt, muss also früher oder später auch Content Strategie sagen.

Den dafür notwendigen Rahmen bildet nicht zuletzt die dritte Säule der barrierefreien Website - das Design. Auch hier kann durch die saubere Konzeption mit überschaubarem Aufwand viel erreicht werden. Am Leitsatz “Weniger ist mehr” scheint in dieser Hinsicht etwas dran zu sein. Durch die Umsetzung reduzierter Designs und der Konzentration auf wenige gestalterische Elemente kann potenziellen Hindernissen aus dem Weg gegangen werden.

Kontakt zu SUTSCHE:

SUTSCHE bietet unabhängige Beratung, Konzeption und Management von CMS-, e-Commerce und Onlinemarketing Projekten.
Dabei helfen wir Anforderungen aufzunehmen, die richtige Lösung auszuwählen und die passenden Dienstleister zu beauftragen.

 

Oftmals betreuen wir die komplette Durchführung als externe Projektleiter und sorgen für die fachgerechte Umsetzung des Konzeptes.
Durch unsere Unabhängigkeit sparen wir unseren Kunden Geld und Zeit, da wir ohne Interessenkonflikt beraten können.

 

Ihr Kontakt bei uns:

Alexander Stahlkopf

0521 - 923 742 22

E-Mail an alexander.stahlkopf@sutsche.com

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